Vereinssatzung
Satzung für den Kinder- und Jugendförderverein RaZeHo e.V.
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein trägt den Namen „Kinder-und Jugendförderverein RaZeHo“ e.V. Der Name RaZeHo steht für die Ortsteile Rathewalde, Zeschnig und Hohburkersdorf.
- Der Förderverein hat seinen Sitz in Rathewalde.
- Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Pirna eingetragen werden.
§ 2 Zweck
- Der Verein gründet sich auf die Initiative Erziehungsberechtigter aus Rathewalde, Zeschnig und Hohburkersdorf und dient dem Zweck der Kinder- und Jugendhilfe in den genannten Ortsteilen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Pflege und Erhaltung des öffentlichen Kinderspielplatzes in Rathewalde, Durchführung von Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche sowie die beabsichtigte Errichtung und Bewirtschaftung eines Jugendclubs.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
- Andere natürliche und juristische Personen können dem Verein als Förderer angehören. Diesen Mitgliedern steht jedoch kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu, es sei denn, sie gehören dem Vorstand an.
- Die Mitgliedschaft kann nur durch einen schriftliche Antrag erworben werden, über den der Vorstand befindet.
- Die Beitrittserklärung natürlicher Personen soll den Namen, den Stand, das Geburtsdatum und die Wohnanschrift des Beitretenden enthalten. Sie muss unterschrieben sein.
- Der Beitritt wird an dem Tage wirksam, an dem der Vorstand dem Antrag zugestimmt hat.
§ 4 Verlust der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a.) Austritt
b.) Ausschluss
c.) Tod - Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Der Austritt wird wirksam zum Ende des Monats, zu dem das Mitglied seinen Austritt erklärt.
- Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden wegen Verstoßes gegen die Interessen des Vereins, wenn 3/4 der Mitglieder diesem Ausschluss zustimmen. Mindestens 2 Wochen vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung muss dem Mitglied jedoch Gelegenheit gegeben werden, sich schriftlich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
- Wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
- Mit Wirksamwerden des Austritts oder Ausschlusses erlöschen alle Rechte aus der Mitgliedschaft; Verpflichtungen bis zu diesem Zeitpunkt bleiben jedoch in vollem Umfang bestehen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, die von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.
- Alles Weitere regelt die Beitragsordnung.
- Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke (§ 2) verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
§ 6 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Mitqliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung aller ordentlichen und fördernden Mitglieder des Vereins.
- Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein, so oft ihm dies erforderlich erscheint, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr.
- Auf den Mitgliederversammlungen haben nur die ordentlichen Mitglieder Antrags- und Stimmrecht. Die fördernden Mitglieder haben hier ein Anhörungsrecht.
- Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies durch einen schriftlich begründeten Antrag verlangt. In diesem Fall hat der Vorstand die Mitgliederversammlung spätestens innerhalb von sechs Wochen, gerechnet vom Eingang des Antrages, einzuberufen.
- Die Einladung zu jeder Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von mindestens vierzehn Tagen durch einfachen Brief, wobei der Tag der Absendung der Benachrichtigung und der Tag des Versammlungstermins nicht mitzurechnen sind. Die Einladung hat Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung zu enthalten.
- Die Tagesordnung und etwa vorliegende Anträge sind in der Einladung einzeln aufzuführen. Mit Zustimmung mindestens der Hälfte der anwesenden ordentlichen Mitglieder kann die Tagesordnung erweitert oder geändert werden. Eine Erweiterung der Tagesordnung um Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins ist jedoch ausgeschlossen.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 und die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen der erschienenen ordentlichen Mitglieder.
- Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
- Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.
- Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
- Der erste Vorsitzende, falls dieser verhindert ist, der zweite Vorsitzende, leitet die Versammlung. Sind beide verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
- Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die alle Beschlüsse im Wortlaut enthalten muss. Sie ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
- Die Mitgliederversammlungen sollen nicht während der Schulferien stattfinden. Der Ablauf der Frist gemäß Absatz 2 ist während der Sommerferien gehemmt.
- Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung schriftlich vorzulegen. Sie bestellt 2 Prüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Sie überprüfen die Jahresrechnung und berichten schriftlich darüber.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner über:
a) Anträge zu den Aufgaben des Vereins
b) Satzungsänderungen
c) die Auflösung des Vereins
d) Beiträge auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen
e) den Verteilerschlüssel der Fahrtkosten
f) die Zahl der zu leistenden Arbeitsstunden
g) anfallende Maßnahmen im folgenden Jahr
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem
- engeren Vorstand, dem angehören
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Schatzmeister - und dem erweiterten Vorstand, dem angehören
Schriftführer
mindestens ein Beisitzer
- Der engere Vorstand nach § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
- Die Mitglieder des engeren und erweiterten Vorstands werden von den ordentlichen Mitgliedern des Vereins in der Mitgliederversammlung einzeln in geheimer Wahl für die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch über ihre Amtsdauer hinaus im Amt, bis ein Nachfolger wirksam bestellt ist.
- Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
- Ein Vorstandsmitglied kann nur aus wichtigem Grund abberufen werden.
§ 9 Beurkundung der Beschlüsse
- Die in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer der Sitzung zu unterschreiben.
§ 10 Satzunqsänderunqen
- Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Anträge auf Satzungsänderungen müssen dem Vorstand mindestens vier Wochen vor Beginn der Versammlung schriftlich eingereicht werden.
- Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung gefasst werden.
- Eine Satzungsänderung ist unzulässig, soweit dadurch die Gemeinnützigkeit des Vereinszwecks beeinträchtigt wird.
§ 11 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- lm Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke der Bildung und Erziehung.
§ 12 Schlussbestimmungen
- Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 27.11.2002 beschlossen und tritt am gleichen Tag in Kraft.
- Bis zur Erlangung der Rechtsfähigkeit des Vereins gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
- Der Vorstand hat den Verein alsbald beim zuständigen Amtsgericht zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden und die Anerkennung der Gemeinnützlichkeit bei der zuständigen Finanzbehörde zu beantragen.
- Sofern das Registergericht formale Teile (z.B. Rechtschreib- und Formulierungsfehler) der Satzung beanstandet, ist der Vorstand berechtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern.
In Kraft gesetzt am 27. November 2002
Geändert mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 25.04.2016
Geändert mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 09.09.2016
Download der Vereinssatzung vom 09.09.2016